Erste Hilfe im Betrieb Durch die Arbeitstätten-Regel werden Richtlinien für alle Arbeitsstätten rechtsverbindlich geregelt. Was ist wo Pflicht? Geeignetes Erste-Hilfe-Material beinhalten: Betriebsverbandkästen, Erste-Hilfe-Koffer, Verbandschränke und Rucksäcke.
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Großer Verbandkasten DIN 13169
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a) in Verwaltungs und Handelsbetrieben
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ab 51 bis 300 Beschäftigten je 300 weitere Beschäftigte
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1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
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b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
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ab 21 bis 100 Beschäftigten je 100 weitere Beschäftigte
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1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
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c) auf Baustellen
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ab 11 bis 50 Beschäftigten je 50 weitere Beschäftigte
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1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
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Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandksten DIN 13157 ersetzt werden.
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Kleiner Verbandkasten DIN 13157
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a) in Verwaltungs und Handelsbetrieben
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ab 1 bis 50 Beschäftigten
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1 Verbandkasten DIN 13157
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b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
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ab 1 bis 20 Beschäftigten
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1 Verbandkasten DIN 13157
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c) auf Baustellen
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ab 1 bis 10 Beschäftigten
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1 Verbandkasten DIN 13157
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Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
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a) In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein. b) Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur einzusetzen ist. Dazu gehören u.a. Schaufeltragen, Scheifkorbtragen, Rettungstücher und Vacuum-Tragen.
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Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Rume
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Gemäß 6 Arbeitsstttenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste-Hilfe-Material, Notfallausrüstungen, Pflegematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
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Sanitts- und Ruheraumliegen
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Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbSttV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereitzuhalten.
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